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Rechtsvorschriften als Sketchnote: Die Altersgrenze beim BAföG, § 10 BAföG

Meine Versuchsreihe zur Visualisierung von Rechtsvorschriften ist um einen Testkandidaten reicher: § 10 BAföG. Die Vorschrift regelt, inwiefern das Alter für den Bezug von BAföG eine Rolle spielt. Am meisten Raum nehmen dabei die Fälle ein, in denen die Altersgrenze bei Studienbeginn bereits überschritten war, eine Förderung aber trotzdem ausnahmsweise möglich ist. Die Sketchnote veranschaulicht die Struktur der Regelung zur Altersgrenze und macht zudem die unscheinbare Voraussetzung der unverzüglichen Aufnahme des Studiums sichtbar. 

Das Recht der Ausbildungsförderung ist ja so etwas wie mein persönliches Steckenpferd. Zu keinem anderen Thema habe ich so viele Artikel veröffentlicht. Es war also nur eine Frage der Zeit, bis ich es auch in einer Sketchnote verarbeite. § 10 BAföG bot sich dafür insofern an, als sein Inhalt überschaubar genug ist, um ihn mit der Hand auf einer DIN-A4-Seite zu visualisieren, und gleichzeitig durch eine interne Bezugnahme und eine ergänzende Verwaltungsvorschrift eine Struktur aufweist, die sich nicht ohne Weiteres beim ersten Lesen erschließt.

Der Gesetzeswortlaut

§ 10 BAföG besteht nur noch aus Absatz 3. Deshalb habe ich mir erlaubt, auf den Absatz als solchen in der Sketchnote und auch in der Überschrift des Artikels zu verzichten. Hier der Wortlaut der Vorschrift:

§ 10 Abs. 3 BAföG

Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Satz 1 gilt nicht, wenn

1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,

1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,

1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,

2. (weggefallen)

3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme des Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder

4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Anschauliche Struktur statt sprachliche Verweise

Die Liste der Ausnahmen ist noch gut zu überblicken, von daher ist eine visuelle Aufbereitung eigentlich nicht nötig. Interessant wird die Visualisierung aber durch den letzten Satz, der die Ausnahmen um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung:

Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Hinzu kommt die Tatsache, dass es eine Verwaltungsvorschrift (VwV 10.3.1) gibt, welche die Unverzüglichkeit ebenfalls aufgreift:

Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 30. Lebensjahr Gründe nach Absatz 3 Satz 2 vor, ist bei einem anschließend unverzüglich aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung auch der Altersgrenze von 35 Jahren unschädlich. Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach Nummer 1a gefördertes Bachelorstudium.

Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass sie auf den Inhalt einer Rechtsvorschrift Bezug nehmen, indem sie Absatz und Satz bzw. Satz und Nummern benennen. Derartige Verweise sind in Rechtsvorschriften üblich und lassen sich auch nicht vermeiden. Ihr Nachteil ist aber, dass man beim Lesen die Regelung im Ganzen nur schwer erfassen kann. Hier ist eine Visualisierung hilfreich, weil sie in der Lage ist, die Zusammenhänge sichtbar zu machen.

Sketchnote zur Altersgrenze beim BAföG

Hier nun die vollständige Sketchnote:

Einen Artikel von mir zur Altersgrenze beim BAföG finden Sie auf der Website www.bafoeg-rechner.de.